Beitragspflicht für Kapitalleistung aus privat fortgeführter Direktversicherung in voller Höhe ist verfassungswidrig

Betroffene sollten umgehend Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen

Mit Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung einer privat fortgeführten Direktversicherung verfassungswidrig ist, wenn nicht zwischen betrieblichem und privatem Anteil differenziert wird.

Nach Auffassung der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG dürfen Beiträge daher nicht auf Kapitalleistungen erhoben werden, soweit diese auf privaten Prämien beruhen. Voraussetzung ist ein Versicherungsnehmer­wechsel nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Wer ist betroffen

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), mit Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung (im Ergebnis auch laufende Renten).

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer ist mit Ansprüchen aus einer Direktversicherung vorzeitig ausgeschieden und die Direktversicherung wurde privat fortgeführt und der Arbeitnehmer wurde Versicherungsnehmer.

Die Entscheidung ist sehr erfreulich für die betroffenen Versicherten. Wir raten dazu, umgehend Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einzulegen mit Verweis auf die ergangene Entscheidung des BVerfG.

In der Vergangenheit gegebenenfalls zu viel einbehaltene und gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden den Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse erstattet, soweit der Erstattungsanspruch nicht verjährt oder bestandskräftig abgelehnt worden ist. Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer ist seine zuständige Krankenkasse. Weitere Informationen sowie einen Musterwiderspruch stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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